Wenn Sie Wohneigentum besitzen und in der Steuererklärung bei den Liegenschaftsunterhaltskosten die effektiven Auslagen und nicht den Pauschalabzug geltend machen, gehört im Kanton Luzern die Reparatur oder der Ersatz eines Insektenschutzgitters zu den abzugsberechtigten Kosten.
Nicht abzugsberechtigt sind erstmalige Anschaffungen von Insektenschutzgittern. Denn diese Investitionen gelten als wertvermehrende Aufwendungen. Es lohnt sich aber trotzdem, die Belege aufzubewahren. Bei einem späteren Verkauf können diese Investitionen bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden.